Erwägungsgrund 22 32024R0982
Europol sollte sicherstellen, dass seine Abfrageersuchen die von den Mitgliedstaaten festgelegten Abfragekapazitäten für daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder nicht überschreiten. Bei Übereinstimmungen zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Daten sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie Europol die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.