Erwägungsgrund 35 32024R0982
Bestimmte Aspekte des Prüm-II-Rahmens können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Tatsache, dass sie häufigen Änderungen unterliegen, durch diese Verordnung nicht erschöpfend geregelt werden. Zu diesen Aspekten gehören beispielsweise technische Vorkehrungen und Spezifikationen für die automatisierte Abfrage, die Standards für den Datenaustausch, einschließlich Mindestqualitätsstandards, und die auszutauschenden Datenelemente. Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf diese Aspekte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.