Erwägungsgrund 25 32025R0012
Gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Router die API-Daten automatisch an die jeweils zuständigen Grenzbehörden übertragen, die auf der Grundlage der Grenzübergangsstelle der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt werden sollten, die in den betreffenden API-Daten enthalten ist. Um diesen Verteilungsprozess zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat angeben, welche Grenzbehörden für den Empfang der vom Router übertragenen API-Daten zuständig sind. Mitgliedstaaten können ein zentrales Dateneingangsportal einrichten, über das die von dem Router übermittelten API-Daten eingehen und von dem diese Daten unverzüglich und automatisch an die zuständigen Grenzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats weitergeleitet werden. Um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten und im Interesse der Transparenz sollten die Informationen über die zuständigen Grenzbehörden veröffentlicht werden.