Erwägungsgrund 9 32025R0013
Da die Richtlinie (EU) 2016/681 nicht für Inlandsflüge gilt, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats ohne Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat starten und landen, und angesichts der länderübergreifenden Dimension terroristischer Straftaten und der schweren Kriminalität, auf die sich diese Verordnung bezieht, sollten diese Flüge auch nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie die Mitgliedstaaten in deren Möglichkeiten einschränkt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts die Fluggesellschaften dazu zu verpflichten, API-Daten für solche Inlandsflüge zu erheben und zu übermitteln.