Erwägungsgrund 40 32024R0982
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine koordinierte Aufsicht über die Anwendung dieser Verordnung sicherstellen, insbesondere wenn sie größere Diskrepanzen zwischen den Verfahren der Mitgliedstaaten, potenziell unrechtmäßige Übermittlungen oder potenzielle politisch motivierte Ersuchen feststellen.