Erwägungsgrund 46 32024R0982
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist wederdurch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.