Art. 50 32024R0982
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem Mitgliedstaat oder Europol empfangen werden, ist nur für die Zwecke zulässig, für die die Daten von dem Mitgliedstaat, der die Daten bereitgestellt hat, nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt wurden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der die Daten bereitgestellt hat, zulässig.
Die Verarbeitung von Daten, die durch einen Mitgliedstaat oder Europol gemäß den Artikeln 6, 11, 16, 20 oder 26 übermittelt wurden, ist ausschließlich bei Bedarf zu folgenden Zwecken zulässig:
Prüfung der dem Abgleich unterzogenen DNA-Profile, daktyloskopischen Daten, Fahrzeugzulassungsdaten, Gesichtsbilder oder Polizeiakten auf Übereinstimmungen;
Austausch eines Kerndatensatzes gemäß Artikel 47;
Vorbereitung und Einreichung eines polizeilichen oder justiziellen Amts- oder Rechtshilfeersuchens im Fall der Übereinstimmung;
Führung von Protokollen gemäß den Artikeln 18, 40 und 45.
Die von einem Mitgliedstaat oder Europol erhaltenen Daten werden nach der automatisierten Antwort auf eine Abfrage unverzüglich gelöscht, sofern die Weiterverarbeitung nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich oder gemäß Absatz 1 zulässig ist.
Bevor die Mitgliedstaaten ihre nationalen Datenbanken mit dem Router oder dem EPRIS verbinden, führen sie eine in Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannte Datenschutz-Folgenabschätzung durch und konsultieren je nach Sachlage die in Artikel 28 der genannten Richtlinie genannte Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann von ihren Befugnissen gemäß Artikel 47 der genannten Richtlinie im Einklang mit Artikel 28 Absatz 5 der genannten Richtlinie Gebrauch machen.