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Nach Erlass des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates verständigt sich die Kommission mit dem antragstellenden Mitgliedstaat auf eine Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten.
In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen festgelegt. Die Darlehensvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens 45 Jahren geschlossen. Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.
In den operativen Modalitäten wird das Verhältnis zwischen der Durchführung eines Plans und dem entsprechenden finanziellen Beistand festgelegt, einschließlich eines vorläufigen Zeitplans für die Auszahlung der Darlehenstranchen, gegebenenfalls mit jährlichen Obergrenzen. Darüber hinaus werden in diesen operativen Modalitäten die Arten von Nachweisen und Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 angewandten spezifischen Förderfähigkeitsregeln sowie die in Artikel 14 genannten Elemente detailliert festgelegt.
Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt…
Die Kommission schließt mit dem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der…
Die Kommission schließt mit Moldau eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum und…
ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 6 Absatz 1 innerhalb des verfügbaren…
Die Fazilitätsvereinbarung wird durch Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 17 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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