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Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, Von…
Die Fazilität lässt von ihren Vertretern oder von Kontroll- oder Prüfstellen, die sie benennen kann, Vor-Ort-Kontrollen bei Operationen und durchführenden…
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies…
Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verlangten Kontrollen und…
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, Von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.