Erwägungsgrund 13 32020R0672
Aufgrund ihrer besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern Beschlüsse zur Gewährung eines finanziellen Beistands auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten. Bei der Entscheidung über die Höhe eines Darlehens sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden Mitgliedstaats sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berücksichtigen.