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Bei den Förderfähigkeitskriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU berücksichtigt und eine Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Fähigkeiten ermöglicht werden. Daher sollte eine gemeinsame Beschaffung, an der Unterauftragnehmer beteiligt sind, an die zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden, und die ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine haben, förderfähig sein.
Abweichend von Buchstabe a kommen zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern Verteidigungsgüter, an denen ein…
Abweichend von Absatz 6 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit nicht assoziierten Drittländern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein…
In den Förderkriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine…
Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein…
Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union und…
Auf die Durchführung wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Kooperationsmaßnahmen — einschließlich Beistand — gerichtete bilaterale oder multilaterale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.