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Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Auftragnehmer oder das Auftragnehmer-Konsortium daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Kategorie zwei müssen Hersteller ohne von Drittländern oder…
Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von nicht assoziierten Drittländern oder…
Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein…
Angesichts der Notwendigkeit, die operative Leistungsfähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre Fähigkeit zur Nutzung der unter…
Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Kategorie zwei müssen Auftragnehmer ohne von Drittländern oder…
Verfahren und Verträge zur gemeinsamen Beschaffung enthalten zudem die Anforderung, dass das Verteidigungsgut keiner unmittelbaren Beschränkung durch ein nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.