Erwägungsgrund 5 32025R1112
Da die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.