Erwägungsgrund 7 32025R1112
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 21. März 2024 die Sicherheit des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass — ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen — bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die kombinierte Exposition gegenüber 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) durch seine Verwendung als Lebensmittelaroma und sein Vorhandensein in Zahnpasta und Mundspülung ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.