Erwägungsgrund 8 32025R1112
Da die Verwendungen des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürften, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, solche Verwendungen zuzulassen.