Erwägungsgrund 5 32025R1150
Darüber hinaus darf Natriumascorbat gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung als Vitamin-C-Quelle zugesetzt werden. Die Mindest- und Höchstgehalte an Vitamin C und Natrium in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission festgelegt.