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Die Fluggesellschaften stellen ihre Anbindung an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass ihre Systeme und Infrastruktur für den Zweck der Übermittlung der gemäß dieser Verordnung an den Router zu übermittelnden API-Daten an den Router angepasst werden. Die Fluggesellschaften stellen sicher, dass die Anbindung und Anpassung an den Router es ihnen ermöglichen, die API-Daten zu übermitteln sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen. Zu diesem Zweck testen die Fluggesellschaften in Zusammenarbeit mit der eu-LISA die Übermittlung von API-Daten an den Router gemäß Artikel 27 Absatz 3.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die…
Der Router, der gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 einzurichten und zu betreiben ist, sollte so konzipiert sein, dass die für die…
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der zentralen Infrastruktur und den zuständigen Grenzbehörden sowie einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der…
Der Router, der gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/12 einzurichten und zu betreiben ist, sollte so konzipiert sein, dass für die Übermittlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.