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Die Mitgliedstaaten stellen die Anbindung ihrer PNR-Zentralstellen an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme und ihre nationale Infrastruktur für den Empfang und die Weiterverarbeitung der gemäß dieser Verordnung übermittelten API-Daten und sonstigen PNR-Daten an den Router angepasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Zentralstellen durch die Anbindung und Anpassung an den Router in der Lage sind, diese API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu empfangen und weiterzuverarbeiten sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften, einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der zentralen Infrastruktur und den PNR-Zentralstellen sowie einem sicheren Kommunikationskanal zwischen der…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften, einschließlich…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die…
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich den Zeitpunkt fest, ab dem der Router seinen Betrieb in Bezug auf sonstige PNR-Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.