Erwägungsgrund 24 32025R0013
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Systeme für die automatische Datenerhebung und anderen im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Verfahren sich nicht negativ auf die Beschäftigten in der Luftfahrtbranche auswirken, denen Weiterbildungen und Umschulungen angeboten werden sollen, wodurch die Effizienz und Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -übermittlung sowie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der Branche verbessert würden.