Erwägungsgrund 23 32025R0012
Damit die Fluggesellschaften für die Übermittlung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen API-Daten nicht viele einzelne Anbindungen zu den zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten einrichten und aufrechterhalten müssen und es nicht zu den damit verbundenen Ineffizienzen und Sicherheitsrisiken kommt, sollte im Einklang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates als Anschluss- und Verteilungspunkt für diese Übermittlung nur ein einziger Router auf Unionsebene eingerichtet und betrieben werden. Im Interesse der Effizienz und Kosteneffizienz sollte sich der Router, soweit technisch möglich und unter uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 auf technische Komponenten anderer einschlägiger Systeme stützen, die nach dem Unionsrecht geschaffen wurden, insbesondere den Web-Dienst gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Zugang für Beförderungsunternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Zugang für Beförderungsunternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur Verringerung der Auswirkungen auf die Fluggesellschaften und zur Sicherstellung eines einheitlichen Ansatzes für sie sollte die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) den Router — soweit technisch und betrieblich möglich — in einer Weise konzipieren, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die den Fluggesellschaften aus den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240 erwachsen.