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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, mit sofortiger Wirkung Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf die betroffenen Waren festzulegen; erstens zur Erreichung des grundlegenden Ziels sicherzustellen, dass durch die betroffenen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, keine Störungen auf dem Unionsmarkt für die betroffenen Waren entstehen, und zweitens zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik sowie zur Verringerung der Einfuhren der betroffenen Waren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus in die Union als Reaktion auf Bedenken, dass diese Einfuhren negative Folgen für den Binnenmarkt der Union haben und die Lebensmittelsicherheit der Union beeinträchtigen könnten. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, sicherzustellen, dass Getreide,…
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Verbesserung der…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.