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Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zu dem in Artikel 45 Absatz 2 festgelegten entsprechenden Geltungsbeginn dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen API-Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung darüber, ob sie Sanktionen verhängen, und bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen die relevanten Umstände berücksichtigen, darunter eventuell
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
Grad des Verschuldens der Fluggesellschaft;
frühere Verstöße der Fluggesellschaft;
allgemeines Ausmaß der Zusammenarbeit der Fluggesellschaft mit den zuständigen Behörden;
Größe der Fluggesellschaft, z. B. die Zahl der jährlich beförderten Fluggäste;
ob andere nationale API-Aufsichtsbehörden bereits früher Sanktionen gegen dieselbe Fluggesellschaft wegen desselben Verstoßes verhängt haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei dem wiederholten Versäumnis, API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln, verhältnismäßige finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 2 % des von der Fluggesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nichteinhaltung anderer in dieser Verordnung festgelegter Verpflichtungen mit verhältnismäßigen Sanktionen, auch finanzieller Art, geahndet wird.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen…
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu…
allgemeines Ausmaß der Zusammenarbeit der Fluggesellschaft mit den zuständigen Behörden;
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten…
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten…
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