Erwägungsgrund 37 32025R0012
Um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften die Vorschriften dieser Verordnung befolgen, sollte die Benennung und Ermächtigung von nationalen Behörden geregelt werden, die als nationale API-Aufsichtsbehörden mit der Aufsicht über diese Vorschriften betraut werden. Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Grenzbehörden als nationale API-Aufsichtsbehörden benennen. Die Vorschriften dieser Verordnung, in denen eine solche Aufsicht, einschließlich gegebenenfalls der Verhängung von Sanktionen, geregelt ist, sollten die Aufgaben und Befugnisse der nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden unberührt lassen, auch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.