Erwägungsgrund 31 32025R0013
Damit die Wirksamkeit des Systems, das auf der Erhebung und Übermittlung von API-Daten gemäß dieser Verordnung und von PNR-Daten im Rahmen des mit der Richtlinie (EU) 2016/681 eingerichteten Systems beruht, für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität nicht insbesondere dadurch gefährdet wird, dass die Umgehung der Maßnahmen ermöglicht wird, sollte vertraulich behandelt werden, welche EU-Flüge von den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Weil diese Informationen deshalb nicht an die Fluggesellschaften weitergegeben werden sollten, sollten diese dazu verpflichtet werden, die API-Daten zu allen unter diese Verordnung fallenden Flügen, einschließlich aller EU-Flüge, zu erheben und an den Router zu übermitteln; dort sollte schließlich die erforderliche Auswahl getroffen werden. Wenn zu allen EU-Flügen API-Daten erhoben werden, erfahren außerdem die Fluggäste nicht, für welche Flüge entsprechend der Einschätzung der Mitgliedstaaten die API-Daten und damit auch die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen übertragen werden. Dadurch wird auch gewährleistet, dass Änderungen dieser Auswahl rasch und wirksam umgesetzt werden können, ohne dass den Fluggesellschaften unangemessene wirtschaftliche und betriebliche Belastungen entstünden.