Erwägungsgrund 37 32025R0013
Die Verarbeitungsvorgänge im Rahmen dieser Verordnung, d. h. die Übertragung von API-Daten von Fluggesellschaften über den Router an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten, dienen der Unterstützung dieser Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/681. Daher sollten die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Verarbeitung der Daten im Router, die Übertragung der Daten vom Router an die PNR-Zentralstellen und die anschließende Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/681 verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und der eu-LISA mitteilen, welche Behörden sie benannt haben. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Router sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 sein. Separat sollten die Fluggesellschaften ihrerseits Verantwortliche für die Verarbeitung von API-Daten sein, bei denen es sich um personenbezogene Daten nach der genannten Verordnung handelt. Auf dieser Grundlage sollten voneinander unabhängig sowohl die Fluggesellschaften als auch die PNR-Zentralstellen Verantwortliche für die Verfahren zur Verarbeitung von API-Daten nach dieser Verordnung sein. Da die eu-LISA für die Konzeption, die Entwicklung, das Hosting und die technische Verwaltung des Routers verantwortlich ist, sollte sie Auftragsverarbeiterin für die Verarbeitung von API-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, über den Router sein, einschließlich der Übertragung der Daten vom Router an die PNR-Zentralstellen und der Speicherung dieser Daten auf dem Router, sofern eine solche Speicherung für technische Zwecke erforderlich ist.