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Die Fluggesellschaften speichern die gemäß Artikel 4 erhobenen API-Daten für einen Zeitraum von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Router gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b API-Daten zu allen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern empfangen hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben sie diese API-Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Fluggesellschaften, die Daten im Einklang mit geltendem Recht zu speichern und zu nutzen, wenn dies für die normale Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist, sowie unbeschadet von Artikel 16 Absätze 1 und 3.
Die Fluggesellschaften speichern die gemäß Artikel 4 erhobenen API-Daten für einen Zeitraum von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Router gemäß Artikel 6…
für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des…
Um Ersuchen um zusätzliche Klarstellungen, Korrekturen oder Ergänzungen durch die zuständigen Grenzbehörden nachkommen zu können, sollten die Fluggesellschaften…
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Damit die zuständigen Grenzbehörden für die wirksame Durchführung von Vorabkontrollen bei allen Fluggästen, auch bei Fluggästen mit Langstrecken- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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