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Wenn es wegen eines Ausfalls des Routers technisch nicht möglich ist, den Router für die Übertragung von API- oder sonstigen PNR-Daten zu nutzen, benachrichtigt die eu-LISA die Fluggesellschaften und PNR-Zentralstellen unverzüglich auf automatisierte Weise über diese technische Unmöglichkeit. In diesem Fall ergreift die eu-LISA unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und informiert die Fluggesellschaften und die PNR-Zentralstellen unverzüglich, wenn das Problem erfolgreich behoben wurde. Während des Zeitraums zwischen diesen Benachrichtigungen findet Artikel 5 Absatz 1 keine Anwendung, sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, API- oder sonstige PNR-Daten an den Router zu übermitteln. Die Fluggesellschaften speichern die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden. Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, übermitteln Fluggesellschaften die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 an den Router. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die PNR-Zentralstellen während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten oder sonstige PNR-Daten unverzüglich empfangen, können die PNR-Zentralstellen die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten oder sonstige PNR-Daten direkt an die PNR-Zentralstellen zu übermitteln. Die PNR-Zentralstellen verarbeiten die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Richtlinie (EU) 2016/681. Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 bestätigt wurde, dass die Übertragung der API-Daten oder sonstigen PNR-Daten über den Router an die entsprechende PNR-Zentralstelle abgeschlossen ist, löscht die PNR-Zentralstelle unverzüglich die API-Daten oder andere PNR-Daten, die sie auf eine andere geeignete Weise empfangen hat.
Wenn es wegen eines Ausfalls der in Artikel 23 genannten Systeme oder Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, den Router für die Übertragung von API- oder sonstigen PNR-Daten zu nutzen, benachrichtigt die PNR-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats die anderen PNR-Zentralstellen, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich auf automatisierte Weise über diese technische Unmöglichkeit. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und benachrichtigt die anderen PNR-Zentralstellen, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich, sobald das Problem erfolgreich behoben wurde. Der Router speichert die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden. Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, überträgt der Router die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 1. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die PNR-Zentralstellen während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten oder sonstige PNR-Daten unverzüglich empfangen, können die PNR-Zentralstellen die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten oder sonstige PNR-Daten direkt an die PNR-Zentralstellen zu übermitteln. Die PNR-Zentralstellen verarbeiten die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Richtlinie (EU) 2016/681. Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 bestätigt wurde, dass die Übertragung der betreffenden API-Daten über den Router an die entsprechende PNR-Zentralstelle abgeschlossen ist, löscht die PNR-Zentralstelle unverzüglich die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, die sie zuvor auf eine andere geeignete Weise erhalten hat.
Wenn es wegen eines Ausfalls der in Artikel 24 genannten Systeme oder Infrastruktur einer Fluggesellschaft technisch nicht möglich ist, den Router für die Übermittlung von API- oder sonstigen PNR-Daten zu nutzen, benachrichtigt die betreffende Fluggesellschaft die PNR-Zentralstellen, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich auf automatisierte Weise über diese technische Unmöglichkeit. In diesem Fall ergreift die Fluggesellschaft unverzüglich Maßnahmen zur Behebung der technischen Unmöglichkeit der Nutzung des Routers und benachrichtigt PNR-Zentralstellen, die eu-LISA und die Kommission unverzüglich, sobald das Problem erfolgreich behoben wurde. Während des Zeitraums zwischen diesen Benachrichtigungen findet Artikel 5 Absatz 1 keine Anwendung, sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, API- oder sonstige PNR-Daten an den Router zu übermitteln. Die Fluggesellschaften speichern die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, bis die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden. Sobald die technischen Schwierigkeiten erfolgreich behoben wurden, übermitteln Fluggesellschaften die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 an den Router. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Router zu nutzen sowie in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung, die es erforderlich machen, dass die PNR-Zentralstellen während der technischen Unmöglichkeit, den Router zu nutzen, API-Daten oder sonstige PNR-Daten unverzüglich empfangen, können die PNR-Zentralstellen die Fluggesellschaften auffordern, jedes andere geeignete Mittel zu nutzen, das das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz bietet, um die API-Daten oder sonstige PNR-Daten direkt an die PNR-Zentralstellen zu übermitteln. Die PNR-Zentralstellen verarbeiten die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, die sie auf andere geeignete Weise erhalten haben, im Einklang mit den Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Richtlinie (EU) 2016/681. Nachdem die eu-LISA mitgeteilt hat, dass der technische Fehler erfolgreich behoben wurde, und wenn im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 bestätigt wurde, dass die Übertragung der betreffenden API-Daten über den Router an die entsprechende PNR-Zentralstelle abgeschlossen ist, löscht die PNR-Zentralstelle unverzüglich die API-Daten oder sonstigen PNR-Daten, die sie zuvor auf eine andere geeignete Weise erhalten hat. Wurde die technische Unmöglichkeit erfolgreich behoben, so legt die betreffende Fluggesellschaft der in Artikel 37 genannten nationalen API-Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Bericht mit allen erforderlichen Einzelheiten über die technische Unmöglichkeit vor, einschließlich der Gründe für die technische Unmöglichkeit, ihres Umfangs und ihrer Folgen sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Wenn es wegen eines Ausfalls der in Artikel 24 genannten Systeme oder Infrastruktur einer Fluggesellschaft technisch nicht möglich ist, den Router für die…
Es ist nicht auszuschließen, dass die zentrale Infrastruktur, eine der technischen Komponenten des Routers oder die Kommunikationsinfrastruktur, mit denen die…
Es ist nicht auszuschließen, dass die zentrale Infrastruktur, eine der technischen Komponenten des Routers oder die Kommunikationsinfrastruktur, mit denen die…
Ist die Nutzung des Routers zur Abfrage einer oder mehrerer nationaler Datenbanken aufgrund eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats…
Unterhalten Fluggesellschaften für die Übermittlung von API-Daten direkte Anbindungen an die PNR-Zentralstellen, so können diese Anbindungen geeignete Mittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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