Erwägungsgrund 8 32025R0012
Die Verpflichtungen der Fluggesellschaften zur Erhebung und Übermittlung von API-Daten gemäß dieser Verordnung sollten sich auf alle Fluggäste auf Flügen in die Union, Transitfluggäste, deren endgültiges Reiseziel außerhalb der Union liegt, sowie auf alle Besatzungsmitglieder außer Dienst beziehen, die von einer Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Aufgaben auf einem Flug befördert werden.