Erwägungsgrund 1 32009L0071
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „der Vertrag“ genannt) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.