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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als SIPS ein, wenn es spezifische in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllt. Darüber hinaus kann ein Zahlungssystem auf der Grundlage einer flexiblen Methodik, die qualitativen Aspekten wie der Größe eines Zahlungssystems, seiner Komplexität und seiner Substituierbarkeit Rechnung trägt, als SIPS eingestuft werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 3 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen…
Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen…
Die EZB teilt dem Betreiber des Zahlungssystems ihre Absicht mit, ein Verfahren zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS im Einklang mit Artikel 3…
Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die…
In dieser Verordnung werden der Prozess und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS sowie die Anforderungen an die Überwachung von…
wenn es sich um ein Zahlungssystem handelt, das ein SIPS ist, das die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii genannten Kriterien erfüllt, entweder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.