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Der EZB-Rat bestimmt für jedes SIPS einen SIPS-Betreiber. Der benannte SIPS-Betreiber ist gegenüber der zuständigen Behörde dafür verantwortlich, dass das SIPS die Anforderungen an die Überwachung im Rahmen dieser Verordnung erfüllt. Ein SIPS-Betreiber sollte eine im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person sein, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist. Ausnahmsweise kann der EZB-Rat im Einzelfall auch eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Zweigstelle als SIPS-Betreiber einstufen, die einen rechtlich abhängigen Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person bildet. Vor diesem Hintergrund sollte die Definition des Begriffs „SIPS-Betreiber“ entsprechend erweitert werden.
die im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist; oder
Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Ein SIPS-Betreiber,…
Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Für jedes SIPS wird…
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“…
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“…
„Beurteilung“ : ein Bericht, bei dem die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom EZB-Rat angenommen wurde, oder ein Bericht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.