Erwägungsgrund 6 32025R1355
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als SIPS ein, wenn es spezifische in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllt. Darüber hinaus kann ein Zahlungssystem auf der Grundlage einer flexiblen Methodik, die qualitativen Aspekten wie der Größe eines Zahlungssystems, seiner Komplexität und seiner Substituierbarkeit Rechnung trägt, als SIPS eingestuft werden.