Erwägungsgrund 7 32025R1355
Der EZB-Rat bestimmt für jedes SIPS einen SIPS-Betreiber. Der benannte SIPS-Betreiber ist gegenüber der zuständigen Behörde dafür verantwortlich, dass das SIPS die Anforderungen an die Überwachung im Rahmen dieser Verordnung erfüllt. Ein SIPS-Betreiber sollte eine im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person sein, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist. Ausnahmsweise kann der EZB-Rat im Einzelfall auch eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Zweigstelle als SIPS-Betreiber einstufen, die einen rechtlich abhängigen Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person bildet. Vor diesem Hintergrund sollte die Definition des Begriffs „SIPS-Betreiber“ entsprechend erweitert werden.