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Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Kompostierung und die Umwandlung in Biogas. Kürzlich wurde „Insektenkot“ im Sinne von Anhang I Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgenommen, um sichere Parameter für die Hitzebehandlung von Insektenkot einzuführen. Es ist auch erforderlich, Standard-Umwandlungsparameter für die Kompostierung oder die Biogas-Umwandlung von Insektenkot festzulegen. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung…
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Normen für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas und Kompost. Gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt…
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gülle. Nach Einfügung der Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ in…
Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die…
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 1 erhält folgende Fassung: „1 Verarbeitete Gülle;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.