Erwägungsgrund 13 32025R0014
In einigen genau definierten Fällen sollten Hersteller die Wahl haben, nationale Regelungen, die EU-Typgenehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung zu verwenden. Angesichts der Besonderheiten von Prototypen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die unter der Verantwortung des Herstellers für die Durchführung spezifischer Entwicklungsprüfungsprogramme oder Betriebsprüfungen auf der Straße verwendet werden sollen, von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut sind oder dafür angepasst wurden, und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die hauptsächlich in Steinbrüchen oder auf Flughäfen verwendet werden, ist es angezeigt, den Herstellern Flexibilität bezüglich des von ihnen beantragten Genehmigungssystems einzuräumen.