Erwägungsgrund 12 32025R0014
Langsame nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte machen den größten Anteil am Markt für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte aus. Zudem haben einige Mitgliedstaaten für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Straßenverkehr festgelegt. Da sich Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr proportional zur Fahrgeschwindigkeit verhalten, wäre es darüber hinaus inkohärent, wenn ein Rahmen, der lediglich auf Sicherheitsrisiken von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, nicht jedoch von gewöhnlichen Fahrzeugen abzielt, auch entweder schnelle nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte oder nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h abdecken würde. Daher sollte diese Verordnung nicht für mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h oder von mehr als 40 km/h gelten.