Erwägungsgrund 8 32025R0014
Da mit dieser Verordnung den Risiken begegnet werden soll, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten ergeben, die für die Ausführung von Arbeiten und nicht für die Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern konstruiert und gebaut sind — ausgenommen soweit sie Materialien befördern, die zu ihrem Betrieb beitragen —, sollte diese Verordnung nicht für Maschinen und Geräte gelten, deren einziger Zweck die Beförderung von Personen, Tieren oder Gütern ist. Folglich fallen alle Arten neuer Fahrzeuge für die persönliche Mobilität, wie etwa Elektroroller und Elektroroller mit Sitz, Fahrräder mit Trethilfe, einschließlich Fahrrädern mit elektromotorischem Hilfsantrieb und solcher, die für die Beförderung von gewerblicher Ladung bestimmt sind, selbstbalancierende Fahrzeuge, einschließlich selbstbalancierender persönlicher Transportfahrzeuge und Hoverboards, elektrische Einräder, elektrische Skateboards und „One-Wheel“-Boards, nicht unter diese Verordnung.