Erwägungsgrund 23 32025R0014
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des EU-Typgenehmigungsverfahrens und des EU-Einzelgenehmigungsverfahrens und bestimmter Verwaltungsvorschriften dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.