Erwägungsgrund 22 32025R0014
Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, bei dem die Marktüberwachungsbehörden unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Die Wirtschaftsakteure, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sind der Hersteller oder ein Bevollmächtigter, dem der Hersteller eine Vollmacht zu diesem Zweck erteilt hat. Der Hersteller sollte sicherstellen, dass während des gesamten Zeitraums, in dem er über eine EU-Typgenehmigung oder eine EU-Einzelgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügt, stets ein mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter ernannt ist.