Erwägungsgrund 31 32025R0014
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von harmonisierten technischen Vorschriften, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für die EU-Typgenehmigung und die EU-Einzelgenehmigung neuer nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, sowie der Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung solcher Maschinen und Geräte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —