Erwägungsgrund 36 32016R1628
Technische Innovationen in Bezug auf das Emissionsverhalten von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte sollten auf keinen Fall durch Anforderungen beeinträchtigt werden, die in den derzeit bestehenden Verwaltungsverfahren zur Typgenehmigung nicht vorgeschrieben sind. Es ist daher erforderlich, bestimmte Ausnahmen und Regelungen für Motoren, bei denen neue Techniken oder neue Konzepte zur Anwendung kommen, zuzulassen.