Art. 33 32025R0014
Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer eigenen Marktüberwachungstätigkeiten oder aufgrund von Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde oder von einem Hersteller erhalten hat, oder aufgrund von Beschwerden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, so nimmt sie eine Bewertung der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte anhand der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen vor.
Die betreffenden Wirtschaftsakteure und die zuständigen Genehmigungsbehörden arbeiten uneingeschränkt mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.