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Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats durch die Bewertung gemäß Artikel 33 zu dem Schluss, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte ein erhebliches Risiko darstellen oder nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, unverzüglich alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte dieses Risiko nicht mehr darstellen oder die Übereinstimmung hergestellt wird. Dieser Zeitraum steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko oder der Nichtübereinstimmung.
Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 7 bis 14 festgelegten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die sie in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
Ergreifen Wirtschaftsakteure innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine geeigneten Abhilfemaßnahmen oder erfordert das Risiko ein rasches Handeln, so treffen die nationalen Behörden alle geeigneten vorläufigen beschränkenden Maßnahmen, um die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, einschließlich des Verbots einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, oder die Inbetriebnahme der betreffenden nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um sie von diesem Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 3 genannten beschränkenden Maßnahmen.
„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ein erhebliches Risiko darstellen“ nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile…
das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, die eine in Artikel 34 Absatz 8 aufgeführte Beschränkung…
Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt,…
Wurde eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel X unterrichtet, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte vermutlich ein erhebliches…
Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Aspekte die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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