Art. 56 32025R0014
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Ab dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte erteilen, und dürfen sie — unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 und des Kapitels X — die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten nicht untersagen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.Sobald die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte gemäß Absatz 2 erteilt haben, verweigern diese nationalen Behörden nicht die Erteilung weiterer EU-Typgenehmigungen oder weiterer EU-Einzelgenehmigungen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.Diese Verordnung gilt ab dem 29. Januar 2028 .