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Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2022 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.135 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass — ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen — bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition, die anhand des APET-Verfahrens (APET, added portions exposure technique) berechnet wurde, keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die kombinierte Exposition gegenüber FL-Nr. 16.135 durch seine Verwendung als Lebensmittelaroma und sein Vorhandensein in Zahnpasta ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 05.229 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss,…
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 21. März 2024 die Sicherheit des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine…
In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.135 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.