Erwägungsgrund 6 32025R0147
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der FGE.216 Revision 2 (FGE.216Rev2), 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), eine aneugene Wirkung hervorruft. Da die Ergebnisse der verfügbaren In-vivo-Mikronukleustests nicht schlüssig waren, kann für keinen Stoff in FGE.216Rev2 und somit auch nicht für 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eine potenzielle In-vivo-Aneugenität ausgeschlossen werden. Dementsprechend wies die Behörde darauf hin, dass weitere Daten erforderlich seien, um die Bewertung abzuschließen.