Erwägungsgrund 7 32025R0147
Bis zur Vorlage weiterer Daten durch interessierte Lebensmittelunternehmer wurden mit der Verordnung (EU) 2024/238 der Kommission Beschränkungen für die Verwendung von 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eingeführt.