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Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, ab dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
„Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System;
Diese Verordnung gilt ab dem Datum der Inbetriebnahme des EES, das von der Kommission gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt wird.
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingeführten Einreise-/Ausreisesystems (EES) an…
Die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA und die nationalen Einführungspläne sollten ab dem Datum des…
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die…
Die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.