Erwägungsgrund 1 32025R1534
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, ab dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.