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Um die Kohärenz des Betriebs der Interoperabilität zwischen dem durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) und dem EES sicherzustellen, sollte nur an den Grenzübergangsstellen direkt auf das VIS zugegriffen werden, an denen das EES nicht in Betrieb ist. An Grenzübergangsstellen, an denen das EES in Betrieb ist, sollten die Grenzbehörden die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS nutzen.
Ab der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS hergestellt, um…
eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS ein, um die Interoperabilität zwischen dem…
Die Grenzbehörden nutzen die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nur an den…
Die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS sollte durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des…
Um zu verhindern, dass Grenzübergangsstellen, an denen das VIS genutzt wird, umgangen werden könnten, und um die volle Wirkung des VIS zu gewährleisten, muss…
Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen sicherzustellen, sollten die folgenden Vorschriften gelten. An den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.